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BGB § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung

BGB § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung

[ Auszug: Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung ... ]